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   BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20   

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BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20 (https://dejure.org/2020,28330)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2020 - 1 WB 3.20 (https://dejure.org/2020,28330)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2020 - 1 WB 3.20 (https://dejure.org/2020,28330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zigarettenschmuggel und Sicherheitsüberprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SÜG § 14 Abs. 3 S. 1; SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen eines Soldaten; Beurteilungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten; Überschreitung der Zollfreimengen bei Rückkehr nach Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Zigarettenschmuggel und Sicherheitsüberprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35), hier mithin der 27. April 2020.

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 42).

  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 24.17

    Auslandsbeziehungen; Geheimschutzbeauftragter; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 30).

    Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 42).

  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 3.19

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16

    Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ist in Absprache mit dem Geheimschutzbeauftragten auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller auch nach Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse eine Zeitlang weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12

    Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht -, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).
  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 35.15

    Sicherheitsüberprüfung; Anfechtungsantrag; Verpflichtungsantrag;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 42).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 3.20
    Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 32.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unvollständiger bzw. unrichtiger

    Zu dessen Einschätzung sind nicht die dienstlichen Vorgesetzten, sondern ist der Geheimschutzbeauftragte berufen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2020 - 1 WB 3.20 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 17 Rn. 36 m. w. N.).
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